Die Person, welche den Mietvertrag unterzeichnet, haftet als Schiffsführer oder Schiffsführerin für das Mietobjekt.
Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin muss volljährig sein. Kinder und Jugendliche unterstehen der Verantwortung der Eltern/Begleitpersonen.
Wer wegen Alkohol- (max. 0.5 Promille), Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf weder ein Schiff führen noch sich an dessen Führung beteiligen, noch einen nautischen Dienst an Bord des Schiffs ausüben.